solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 129 I 217 E. 2.1). Dieses Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen (sog. Nachteilsausgleich), die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 5 BehiG). 2.4 Nachteilsausgleiche umfassen jene verhältnismässigen Anpassungen in der Bildung, die notwendig sind, um die behinderungsbedingten Nachteile von Betroffenen auszugleichen und gegenüber ihren nicht-behinderten Kollegen Chancengleichheit herzustellen.