Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird. Eine Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (statt vieler BGE 139 I 169 E. 7.3.2, 138 I 305 E. 3.3).