Diese sehen einzelne Bestimmungen vor, die darauf abzielen, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen (vgl. Art. 3 lit. c BBG) und ihnen den Zugang zur Berufsbildung zu ermöglichen (z.B. Gewährung von Hilfsmitteln oder eines Zeitzuschlags für Abschlussprüfungen in Art. 35 Abs. 3 BBV). 2.3 Ungeachtet dieser behinderungsrechtsspezifischen Bestimmungen, fällt das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV im Bereich der Aus- und Weiterbildung nicht hinter deren Schutzniveau zurück (Schefer/Hess-Klein, a.a.O., N 59). Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird.