Nach Art. 11 Abs. 1 BehiG ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (lit. a). Es gilt somit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5 E. 4b). 2.2 Im Bereich der Berufsbildung finden darüber hinaus die bundesrechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) und der dazugehörigen Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) Beachtung. Diese sehen einzelne Bestimmungen vor, die darauf abzielen, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen (vgl. Art. 3 lit.