Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern und zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt gemäss Art. 2 Abs. 2 BehiG vor, wenn Menschen mit Behinderung rechtlich oder tatsächlich anders als Menschen ohne Behinderung behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung notwendig ist.