SR 101]) ist dem Geltungsbereich des BehiG unterstellt (Art. 3 lit. f BehiG; Schefer/Hess-Klein, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter 19.9.2011, N 58). Das BehiG findet entsprechend Anwendung, was ebenfalls unbestritten ist. Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern und zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG).