| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Bei der Beschwerdeführerin liegt unbestrittenermassen eine Dyskalkulie/Rechenstörung vor, womit sie unter den Begriff "Mensch mit Behinderung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) fällt. Die im Kompetenzbereich des Bundes liegende Berufsbildung (Art. 68 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ist dem Geltungsbereich des BehiG unterstellt (Art. 3 lit.