{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-254_2015-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10425", "Checksum": "221e7d2c76656f973f4a7f9143bf8a02"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.07.2015 7H 14 254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit des Nachteilsausgleichs im Fach Mathematik an der Wirtschaftsmittelschule bei einer Person mit Dyskalkulie. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG. | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:37", "Checksum": "1afe4abe44e5217f91ae80561e0937cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.07.2015 7H 14 254\nRegeste:\nZulässigkeit des Nachteilsausgleichs im Fach Mathematik an der Wirtschaftsmittelschule bei einer Person mit Dyskalkulie. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG. | Bildung\n\n4.5.\nNicht zu überzeugen vermag des Weiteren der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einen Zeitzuschlag in gewissen Fächern gewährt und in anderen nicht. Insbesondere stellt sie infrage, inwiefern das zeitliche Element im Fach Mathematik schwerer zu gewichten sei, als in den übrigen Fächern.\nDie Vorinstanz befasst sich mit der Unterscheidung des Fachs Mathematik zu Fächern, welche zwar mathematische/rechnerische Kompetenzen erfordern, in denen diese Kompetenzen jedoch nicht geprüft werden, eingehend. Sie rechtfertigt den Zeitzuschlag in den Fächern mit mathematischem oder rechnerischem Bezug damit, dass in diesen Fachbereichen nicht die mathematische Kompetenz im Zentrum steht und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dyskalkulie für den – für das Lernziel nicht relevanten – mathematischen Teil der Aufgaben mehr Zeit benötige, der ihr für die Herleitung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz fehlt. Dieser Mehrverbrauch der Zeit soll mit einem Zeitzuschlag aufgefangen werden, damit sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführerin für die Erfüllung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz über gleich viel Zeit verfügt wie ihre Mitlernenden. Diese Argumentation ist schlüssig und kongruent mit den Gründen, die gegen einen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik sprechen.\n4.6.\n4.6.1.\n4.6.2\nDie Beschwerdeführerin geht (…) davon aus, dass es aufgrund ihres angestrebten Berufsziels angezeigt sei, die Anforderungen in der Ausbildung herabzusetzen (sog. inhaltlicher oder materieller Nachteilsausgleich). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Anforderungsniveaus in den Kernkompetenzen der Ausbildung durch materielle bzw. inhaltliche Massnahmen des Nachteilsausgleichs nicht angezeigt ist.\nGegen die Bewertung der Vorinstanz, mathematische Fähigkeiten als Kernkompetenz der Ausbildung an der WML anzusehen, ist nichts einzuwenden. Es stimmt zwar, dass bezüglich Stundenanzahl den Sprachen an der WML mehr Gewicht zukommt als der Mathematik, dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Fach Mathematik – unabhängig der ausgewählten Ausrichtung der Berufsmaturität – einem Grundlagenfach entspricht (Art. 8 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität [BMV; SR 412.103.1]; Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom Februar 2013, S. 31 ff.).\nDie Beschwerdeführerin erlangt mit dem erfolgreichen Abschluss der WML das Fähigkeitszeugnis zur Kauffrau EFZ und die Berufsmaturität. Das Fähigkeitszeugnis und das Berufsmaturitätszeugnis attestieren ihr, über die für die Ausübung des Berufs notwendigen Fähigkeiten und über Hochschulreife zu verfügen, wobei gewährte Nachteilsausgleiche im Zeugnis nicht vermerkt werden dürfen (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; Glockengiesser, a.a.O., S. 21). Der Vertrauensschutz der Öffentlichkeit in das Zeugnis verlangt, dass Zeugnisse die effektive Leistungsfähigkeit bezogen auf die jeweiligen Lernziele wiederspiegeln, andernfalls würde die Aussagekraft der Zeugnisse verwässert, was sich wiederum auf die Qualität der Berufsbildung negativ auswirkt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Möglichkeit des Besuchs einer weiterführenden Schule vermag das öffentliche Interesse an vergleichbaren und aussagekräftigen Zeugnissen nicht zu überwiegen. (…)"}