{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-254_2015-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10425", "Checksum": "221e7d2c76656f973f4a7f9143bf8a02"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.07.2015 7H 14 254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Rechenstörung \"in einer umschriebenen Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden.\" Mithin entspricht Dyskalkulie einer Diskrepanzdefinition, wonach die Rechenleistung in Diskrepanz zur Intelligenz steht. (…)\n4.3.2.\nIn Würdigung des Gutachtens begrenzen sich die behinderungsrelevanten Einschränkungen durch die Dyskalkulie bei der Beschwerdeführerin auf ihre mathematischen Fähigkeiten. Der Gutachter hielt weder Probleme bei der Konzentration noch eine überdurchschnittliche Ermüdbarkeit oder einen erhöhten Zeitaufwand für das Lösen von Aufgaben fest. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nur weil der Gutachter andere Auswirkungen der Dyskalkulie (z.B. Konzentrationsprobleme) nicht festhielt, seien diese nicht nicht vorhanden, kann nicht gefolgt werden. Der Gutachtensauftrag bestand gerade darin, das Vorliegen einer Dyskalkulie festzustellen und deren Auswirkungen im schulischen Alltag zu untersuchen. Die Vorinstanz konnte davon ausgehen, der Gutachter hätte allfällige weitere Auswirkungen erwähnt, wenn sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Insbesondere auch deshalb, weil er die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Sekundärsymptome der Dyskalkulie (psychische Probleme) eingehend thematisierte. Im Übrigen wäre es widersinnig vom Beauftragten zu verlangen, er habe in einem Gutachten neben seinen Feststellungen zusätzlich das Nicht-Festgestellte ausdrücklich zu negieren.\nDie Argumentation der Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit eines Zeitzuschlages ergebe sich aus den behinderungsbedingten Konzentrationsproblemen und dem erhöhten Zeitbedarf beim Lösen von Aufgaben, verfängt demnach nicht. Die psychischen Probleme bezüglich dem Fach Mathematik, die sich aus einem \"Teufelskreis\" von Misserfolgen, nicht stattgefundenen Therapien und den daraus verursachten Wissenslücken ergaben, können im Rahmen von Prüfungsanpassungen keine Beachtung finden; vielmehr sind sie mit anderen Massnahmen anzugehen (z.B. wie es der Gutachter empfahl, der Besuch einer Therapie). Es handelt sich um \"zusätzliche\" Symptome zur Dyskalkulie, welche für sich keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellen.\n4.3.3.\nVor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Folgerungen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz kam unter Würdigung der Feststellungen des Gutachters zum Schluss, dass für einen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik kein Raum besteht, da die hier interessierende Behinderung (Dyskalkulie) einer Minderleistung in jenen Kompetenzen entspricht, welche mit den Leistungstests im Fach Mathematik überprüft werden sollen. Jegliche Ausgleichsmassnahme in diesem Bereich würde das Leistungsbild der Beschwerdeführerin verzerren und ihr eine höhere Leistungsfähigkeit in der Mathematik attestieren, als sie eigentlich im Stande ist zu erbringen. Selbst bei einem Zeitzuschlag bleiben ihre räumlich-geometrische Orientierung und das Vorstellungsvermögen des Zahlenraums eingeschränkt und vermag sie keine Leistung zu erbringen, welche über ihrer mathematischen Fähigkeit liegt. Entsprechend qualifiziert die Vorinstanz jeglichen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik als materielle Prüfungserleichterung, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber Kandidaten ohne Behinderung führt.\n4.3.4.\nIn Ausführung und Verdeutlichung zu den Feststellungen der Vorinstanz: Der Prüfungszweck im Fach Mathematik besteht in der Überprüfung der mathematischen Leistungsfähigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung eingeschränkt ist. Eine Anpassung, die an diesen Nachteil der verminderten mathematischen Leistungsfähigkeit anknüpft, müsste, um im Prüfungsfach Mathematik eine Wirkung zu erreichen, eine Steigerung der dem Prüfungszweck unterliegenden mathematischen Fähigkeit zur Folge haben. Dies würde, wie es die Vorinstanz richtig feststellt, eine inhaltliche Anpassung bzw. Reduktion der Anforderungen bedingen, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kollegen ohne Behinderung führen würde. Eine solche Anpassung käme einer Lernzielanpassung gleich und es würde sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln (vgl. E. 2.4).\nEin Anspruch auf formale Prüfungsanpassungen besteht nur dort, wo gegenüber Personen ohne Behinderung ein Nachteil besteht. Ein Zeitzuschlag, der an einem behinderungsbedingten Mehrbedarf an Zeit anknüpft, kann auch aus dem Grund nicht gewährt werden, da bei der Beschwerdeführerin keine weiteren behinderungsrelevanten Auswirkungen der Dyskalkulie festgestellt wurden. Dasselbe gilt für die beantragten zusätzlichen Hilfsmittel. Im Übrigen bestehen generell Zweifel daran, ob sich die Dyskalkulie bei der Beschwerdeführerin im Fach Mathematik auf dem Leistungsniveau der Wirtschaftsmittelschule Luzern (WML) überhaupt noch nachteilig auswirkt, zumal das behinderungsbedingte Defizit die Beherrschung der grundlegenden Rechenfertigkeiten und weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten betrifft.\n4.4.\n"}