{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-254_2015-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10425", "Checksum": "221e7d2c76656f973f4a7f9143bf8a02"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.07.2015 7H 14 254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (vgl. BGE 134 I 105 E. 5, 122 I 130 E. 3c/aa; jüngst bestätigt im BGer-Urteil 2C_974/20014 vom 27.4.2015). Daher ist bei einem Nachteilsausgleich stets zu beachten, dass ein Prüfungskandidat mit Behinderung durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den anderen Kandidaten nicht bevorzugt wird. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist nur der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Nachteile, nicht aber eine Besserstellung. Es geht in anderen Worten nicht darum, an Menschen mit Behinderung tiefere Anforderungen zu stellen. Anpassungsmassnahmen dürfen demnach nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein die in Frage stehende Ausbildung bzw. Prüfung voraussetzt, nicht mehr verlangt werden. Als Grundlage für die Bestimmung des Umfangs von Nachteilsausgleichsmassnahmen gelten das Lernziel des Faches oder der Prüfungszweck (Schefer/Hess-Klein, a.a.O., N 63; Glockengiesser, Abgrenzung zwischen \"Nachteilsausgleich\" und Notenschutz auf der obligatorischen Bildungsstufe – eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 5/2014, S. 20 f.; Riemer-Kafka, Juristische Handreichung für die Sonderpädagogik, S. 161).\n2.5 (…)\n3. (…)\n4. 4.1-4.2. (…)\n4.3 4.3.1. Das Gutachten vom 31. Oktober 2013 schloss unbestrittenermassen auf das Vorliegen einer Dyskalkulie nach ICD-10 F81.2. Gemäss ICD-10 F81.2 besteht die Dyskalkulie bzw. Rechenstörung \"in einer umschriebenen Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden.\" Mithin entspricht Dyskalkulie einer Diskrepanzdefinition, wonach die Rechenleistung in Diskrepanz zur Intelligenz steht. (…)\n4.3.2. In Würdigung des Gutachtens begrenzen sich die behinderungsrelevanten Einschränkungen durch die Dyskalkulie bei der Beschwerdeführerin auf ihre mathematischen Fähigkeiten. Der Gutachter hielt weder Probleme bei der Konzentration noch eine überdurchschnittliche Ermüdbarkeit oder einen erhöhten Zeitaufwand für das Lösen von Aufgaben fest. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nur weil der Gutachter andere Auswirkungen der Dyskalkulie (z.B. Konzentrationsprobleme) nicht festhielt, seien diese nicht nicht vorhanden, kann nicht gefolgt werden. Der Gutachtensauftrag bestand gerade darin, das Vorliegen einer Dyskalkulie festzustellen und deren Auswirkungen im schulischen Alltag zu untersuchen. Die Vorinstanz konnte davon ausgehen, der Gutachter hätte allfällige weitere Auswirkungen erwähnt, wenn sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Insbesondere auch deshalb, weil er die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Sekundärsymptome der Dyskalkulie (psychische Probleme) eingehend thematisierte. Im Übrigen wäre es widersinnig vom Beauftragten zu verlangen, er habe in einem Gutachten neben seinen Feststellungen zusätzlich das Nicht-Festgestellte ausdrücklich zu negieren.\nDie Argumentation der Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit eines Zeitzuschlages ergebe sich aus den behinderungsbedingten Konzentrationsproblemen und dem erhöhten Zeitbedarf beim Lösen von Aufgaben, verfängt demnach nicht. Die psychischen Probleme bezüglich dem Fach Mathematik, die sich aus einem \"Teufelskreis\" von Misserfolgen, nicht stattgefundenen Therapien und den daraus verursachten Wissenslücken ergaben, können im Rahmen von Prüfungsanpassungen keine Beachtung finden; vielmehr sind sie mit anderen Massnahmen anzugehen (z.B. wie es der Gutachter empfahl, der Besuch einer Therapie). Es handelt sich um \"zusätzliche\" Symptome zur Dyskalkulie, welche für sich keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellen.\n4.3.3. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Folgerungen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz kam unter Würdigung der Feststellungen des Gutachters zum Schluss, dass für einen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik kein Raum besteht, da die hier interessierende Behinderung (Dyskalkulie) einer Minderleistung in jenen Kompetenzen entspricht, welche mit den Leistungstests im Fach Mathematik überprüft werden sollen. Jegliche Ausgleichsmassnahme in diesem Bereich würde das Leistungsbild der Beschwerdeführerin verzerren und ihr eine höhere Leistungsfähigkeit in der Mathematik attestieren, als sie eigentlich im Stande ist zu erbringen. Selbst bei einem Zeitzuschlag bleiben ihre räumlich-geometrische Orientierung und das Vorstellungsvermögen des Zahlenraums eingeschränkt und vermag sie keine Leistung zu erbringen, welche über ihrer mathematischen Fähigkeit liegt. Entsprechend qualifiziert die Vorinstanz jeglichen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik als materielle Prüfungserleichterung, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber Kandidaten ohne Behinderung führt."}