{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-254_2015-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10425", "Checksum": "221e7d2c76656f973f4a7f9143bf8a02"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.07.2015 7H 14 254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bildung |\n| Entscheiddatum: | 06.07.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 254 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG. |\n| Leitsatz: | Zulässigkeit des Nachteilsausgleichs im Fach Mathematik an der Wirtschaftsmittelschule bei einer Person mit Dyskalkulie. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n2. 2.1. Bei der Beschwerdeführerin liegt unbestrittenermassen eine Dyskalkulie/Rechenstörung vor, womit sie unter den Begriff \"Mensch mit Behinderung\" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) fällt. Die im Kompetenzbereich des Bundes liegende Berufsbildung (Art. 68 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ist dem Geltungsbereich des BehiG unterstellt (Art. 3 lit. f BehiG; Schefer/Hess-Klein, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter 19.9.2011, N 58). Das BehiG findet entsprechend Anwendung, was ebenfalls unbestritten ist.\nDas BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern und zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt gemäss Art. 2 Abs. 2 BehiG vor, wenn Menschen mit Behinderung rechtlich oder tatsächlich anders als Menschen ohne Behinderung behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung notwendig ist. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch das Gemeinwesen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BehiG bei der Verwaltungsbehörde oder beim Gericht verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. Nach Art. 11 Abs. 1 BehiG ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (lit. a). Es gilt somit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5 E. 4b).\n2.2 Im Bereich der Berufsbildung finden darüber hinaus die bundesrechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) und der dazugehörigen Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) Beachtung. Diese sehen einzelne Bestimmungen vor, die darauf abzielen, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen (vgl. Art. 3 lit. c BBG) und ihnen den Zugang zur Berufsbildung zu ermöglichen (z.B. Gewährung von Hilfsmitteln oder eines Zeitzuschlags für Abschlussprüfungen in Art. 35 Abs. 3 BBV).\n2.3 Ungeachtet dieser behinderungsrechtsspezifischen Bestimmungen, fällt das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV im Bereich der Aus- und Weiterbildung nicht hinter deren Schutzniveau zurück (Schefer/Hess-Klein, a.a.O., N 59).\nDas Diskriminierungsverbot verlangt, dass niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird. Eine Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (statt vieler BGE 139 I 169 E. 7.3.2, 138 I 305 E. 3.3). Eine mittelbare Diskriminierung ist demgegenüber gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 129 I 217 E. 2.1). Dieses Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen (sog. Nachteilsausgleich), die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 5 BehiG).\n2.4 Nachteilsausgleiche umfassen jene verhältnismässigen Anpassungen in der Bildung, die notwendig sind, um die behinderungsbedingten Nachteile von Betroffenen auszugleichen und gegenüber ihren nicht-behinderten Kollegen Chancengleichheit herzustellen. Es existiert kein Katalog von Ausgleichsmassnahmen, vielmehr ist eine konkrete Anpassung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung zu bestimmen. Namentlich kommen Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers in Betracht (BGer-Urteile 2C_974/2014 vom 27.4.2015 E. 3.4, 2D_7/2011 vom 19.5.2011 E 3.2)."}