Es ist nicht zu verkennen, dass die Bauparzelle in einer Bauzone liegt, die an sich einer Überbauung zugänglich ist, zumal nach § 146 Abs. 2 PBG selbst in Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr besteht, Bauten (ausnahmsweise) erstellt werden dürfen, dies indes unter der Voraussetzung, dass ausreichende Sicherungsvorkehren getroffen werden. Die Wegleitung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) vom März 2009 zu den Naturgefahren sieht denn auch vor, dass in Gebieten mittlerer Gefährdung Baubewilligungen nur – aber immerhin – dann erteilt werden dürfen, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden (BGer-Urteil 1C_203/2012 vom