46 des BZR-Entwurfs – für das vorliegende Verfahren relevant sind insbesondere die Abs. 2 und 3 – die Erfüllung besonderer Anforderungen an Bauten in der Gefahrenzone 2. 3.5. Wie bereits ausgeführt, hat es die Vorinstanz unterlassen, den Gesichtspunkt der in Rede stehenden Gefahrenlage mittleren Grades, dem das Baugrundstück ausgesetzt ist, näher abzuklären bzw. abklären zu lassen. Mit andern Worten basiert die angefochtene Baubewilligung in dieser Hinsicht nicht auf einer hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.