In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (u.a.) geltend, das Baugrundstück befinde sich gemäss Gefahrenkarte in einem Gebiet mittlerer Gefährdung ("blau"). Im Rahmen der Baueinsprache habe er verlangt, dass die Bauherrschaft den Nachweis eines Geologen zu erbringen habe, der aufzeige, dass durch das Bauvorhaben keine Gefährdung für das unterliegende Grundstück des Beschwerdeführers entstehe. Die Vorinstanz habe diesen Einsprachepunkt zu Unrecht als zivilrechtlich eingestuft und an den Zivilrichter verwiesen. Gemäss Art.