Dass die aufgelegten Bestimmungen des BZR-Entwurfs im vorliegenden Fall nicht ausser Acht gelassen werden dürfen, erhellt sodann der besondere Umstand, dass der Gemeinderat die Publikation der Gesamtrevision der Ortsplanung Vitznau am 20. August 2014 publizierte, just am selben Tag, als er die angefochtene Baubewilligung erteilte. Alle diese Gründe erhellen, dass bei der Beurteilung der Streitsache auf die revidierten BZR-Bestimmungen abzustellen ist. 3. 3.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (u.a.) geltend, das Baugrundstück befinde sich gemäss Gefahrenkarte in einem Gebiet mittlerer Gefährdung ("blau").