Bei Baubewilligungen ist daher sowohl das noch geltende, als auch das künftige Recht zu beachten (Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 184/185 vom 31.7.2012 E. 5b und V 03 239 vom 18.6.2004 E. 10b/c). 2.3.3. Nach dem Gesagten hat das Kantonsgericht das im Streit liegende Bauprojekt (auch) im Licht von Bestimmungen zu erwägen, welche die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs noch nicht herangezogen hat, bzw. (noch) nicht berücksichtigen musste. Derlei mag nur auf den ersten Blick aus funktionaler Sicht bedenklich erscheinen. So ist zu beachten, dass sich die Bauherrschaft und die Vorinstanz in diesem Gerichtsverfahren zur massgeblichen Rechtslage äussern konnten.