Diese Sicht fügt sich nahtlos an die vom Kantonsgericht und von anderen Instanzen geübte Praxis in Bewilligungsverfahren an. Danach soll in aller Regel dasjenige Recht als massgebend erachtet werden, das im Zeitpunkt der definitiven Beurteilung durch eine zu voller Sachverhaltskontrolle befugten Behörde massgebend ist (E. 2.1). Bei Baubewilligungen ist daher sowohl das noch geltende, als auch das künftige Recht zu beachten (Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 184/185 vom 31.7.2012 E. 5b und V 03 239 vom 18.6.2004 E. 10b/c).