Dennoch misst § 85 Abs. 2 PBG, wie ausgeführt, beidem bereits in diesem Verfahren rechtliche Wirkung bei. Dabei handelt es sich in Präzisierung des Dargelegten indes nicht um eine "Vorwirkung" im eigentlichen Sinn, die unzulässig wäre, sondern um eine vom geltenden Recht selbst vorgesehene Massnahme (vgl. Kölz, a.a.O., S. 174 f.). Die Abwägung zwischen den dadurch tangierten Interessenlagen, namentlich dem Vertrauen in die Geltung der bisherigen Regelung einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der künftigen Ordnung anderseits, hat der Gesetzgeber dabei bereits generalisierend vorweggenommen.