BGer-Urteil 1P.539/2003 vom 22.4.2004 E. 2.2; ferner: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 226 vom 11.6.2007 E. 3a; Ruch, Komm. zum RPG, Zürich 1999, Art. 27 N 21; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 235 ff.). 2.3.2. Die Frage der Vorwirkung stellt sich hier insofern akzentuiert, als die Revision der Ortsplanung nicht abgeschlossen und das im gleichen Zuge überarbeitete BZR nicht in Kraft gesetzt ist. Dennoch misst § 85 Abs. 2 PBG, wie ausgeführt, beidem bereits in diesem Verfahren rechtliche Wirkung bei.