Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 6b; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, N 683; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 RPG N 28). Der entsprechende Verweis auf die Rechtsfolgen findet sich im Übrigen selbst in der vom Gemeinderat Vitznau autorisierten Publikation vom 20. August 2014 betreffend die Gesamtrevision der Ortsplanung Vitznau 2014 (Kantonsblatt Nr. 34 vom 23.8.2014, S. 2401). Innerhalb des solcherart betroffenen Gebietes darf mithin nichts mehr unternommen werden, was die neu aufgelegte Nutzungsplanung erschweren oder eine planerische Festlegung negativ beeinflussen könnte (Art.