2.3.1. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Bauherrschaft wirkt sich die Auflage der neuen Ortsplanung auf die Beurteilung der Streitsache vor dem Kantonsgericht aus, denn mit der öffentlichen Auflage des BZR-Entwurfs und des zu ändernden Zonenplans sind unmittelbare rechtliche Wirkungen verbunden, die das Kantonsgericht von Amtes wegen zu berücksichtigen hat (§ 37 Abs. 2 VRG). So hält § 85 Abs. 2 PBG insbesondere fest, dass neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften bereits ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone gelten (BGer-Urteil 1C_254/2010 vom 21.2.2011 E. 1; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 6b;