{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-245_2015-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10414", "Checksum": "0812dad4e52a126b8eda4f3869647c3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 245", "2015 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 22.04.2015 7H 14 245 (2015 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage der Vorwirkung des öffentlich aufgelegte Zonenplanentwurfs samt dem Entwurf des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) auf das Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung in der Gemeinde Vitznau (E. 2). 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Bei Bauvorhaben innerhalb eines gefährdeten Gebiets hat die Baubewilligungsbehörde u.a. insbesondere auch die konkrete Gefahrenlage abzuklären (E. 3). | Art. 27 Abs. 1 RPG; § 85 Abs. 1, § 85 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 1 PBG, § 146 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 3 PBG, § 195 Abs. 1 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDie Vorgabe, dass Bauten und Anlagen nur realisiert werden können, falls die Bewohner und Benützer genügend Sicherheit haben, verfolgt öffentliche Interessen (vgl. § 145 Abs. 1 PBG). Hiezu zählt u.a. auch die Pflicht zur Sicherung der Grundstücke in Bauzonen, damit von ihnen keine gefahrdrohenden Zustände und Vorgänge wie Rutsch und Steinschlag ausgehen (§ 145 Abs. 3 PBG) sowie die Pflicht zur Tätigung von Sicherheitsmassnahmen bei Bauarbeiten (§ 145 Abs. 4 PBG). Ergänzend dazu dürfen in Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr besteht, keine Bauten und Anlagen erstellt werden (§ 146 Abs. 1 PBG). Ausnahmen sind (nur) gestattet, wenn hinreichende Sicherungsvorkehren getroffen werden (§ 146 Abs. 2 PBG). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass allfällige vorhandene Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung umzusetzen sind (§ 146 Abs. 3 PBG). Angesichts der wiedergegebenen Rechtslage unterliegt keinem Zweifel, dass es Aufgabe der Baupolizeibehörde – im vorliegenden Fall des Gemeinderats Vitznau – ist, die Einhaltung dieser im öffentlichen Interesse verankerten – öffentlich-rechtlichen – Baupolizeivorschriften durchzusetzen (dazu: Berner, a.a.O., N 870/871; Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 7 vom 19.11.2013 E. 2.2).\n3.3. In der angefochtenen Baubewilligung führte die Vorinstanz unter Ziffer 6.4.4.5 der Erwägungen aus, sowohl das Baugrundstück Nr. 804 als auch die Parzelle Nr. 154 lägen gemäss der in Kraft stehenden Gefahrenkarte im Bereich der mittleren Gefährdung (in der Gefahrenkarte blau markiert). Im hier interessierenden Gelände könnten Prozesse wie Rutschung und Sturz, indes keine Gefährdung hinsichtlich von Wasser und Lawinen auftreten. Unter diesen Umständen könne das Bauvorhaben mit Auflagen und Bedingungen durch die kantonale Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, Abteilung Naturgefahren, und der Gebäudeversicherung, genehmigt werden. Die Forderung des Baueinsprechers nach einem geologischen Gutachten im Zusammenhang mit dem Aushub der Baugrube sei zivilrechtlicher Natur. Mit dieser Begründung verwies die Vorinstanz den Beschwerdeführer diesbezüglich an den Zivilrichter (Baubewilligung, Rechtsspruch Ziffer 6.4). Dieses Vorgehen ist mit Blick auf Gesagtes unzulässig, denn die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge ist, wie unter E. 3.2 ausgeführt, integral öffentlich-rechtlicher Natur und hätte demzufolge im Rahmen der Überprüfung des Bauvorhabens vom Gemeinderat behandelt werden müssen. Keinesfalls hatte es nach dem Gesagten mit der Feststellung sein Bewenden, diesbezüglich habe der Beschwerdeführer den Zivilrichter anzurufen.\n3.4. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auf das Bauvorhaben auch die Bestimmungen betreffend die Gefahrenzonen (Art. 44 des BZR-Entwurfs) anwendbar sind (E. 2.3). Gemäss Abs. 4 der zitierten Bestimmung des BZR-Entwurfs sind vor Einreichung eines Baugesuchs mit der Bauverwaltung Vorabklärungen zu treffen. Das Vorgehen für die Beurteilung von Baugesuchen in von Naturgefahren betroffenen Grundstücken hat im Übrigen nach einem besonderen Konzept zu erfolgen. Weiter hat der Grundeigentümer in den baurechtlichen Verfahren anzugeben, welcher konkreten Gefährdung seine Parzelle gemäss Gefahrenkarte ausgesetzt ist, sowie durch einen Spezialisten – zuhanden der Naturgefahrenkommission des Gemeinderats – nachzuweisen, dass der erforderliche Schutz erreicht wird (Art. 44 Abs. 5 des BZR-Entwurfs). Zudem verlangt Art. 46 des BZR-Entwurfs – für das vorliegende Verfahren relevant sind insbesondere die Abs. 2 und 3 – die Erfüllung besonderer Anforderungen an Bauten in der Gefahrenzone 2."}