{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-245_2015-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10414", "Checksum": "0812dad4e52a126b8eda4f3869647c3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 245", "2015 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 22.04.2015 7H 14 245 (2015 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage der Vorwirkung des öffentlich aufgelegte Zonenplanentwurfs samt dem Entwurf des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) auf das Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung in der Gemeinde Vitznau (E. 2). Bei Bauvorhaben innerhalb eines gefährdeten Gebiets hat die Baubewilligungsbehörde u.a. insbesondere auch die konkrete Gefahrenlage abzuklären (E. 3). | Art. 27 Abs. 1 RPG; § 85 Abs. 1, § 85 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 1 PBG, § 146 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 3 PBG, § 195 Abs. 1 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:32", "Checksum": "385ea7cda7cd9507d3b9ccbb023f7280", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 22.04.2015 7H 14 245 (2015 IV Nr. 8)\nRegeste:\nFrage der Vorwirkung des öffentlich aufgelegte Zonenplanentwurfs samt dem Entwurf des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) auf das Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung in der Gemeinde Vitznau (E. 2). Bei Bauvorhaben innerhalb eines gefährdeten Gebiets hat die Baubewilligungsbehörde u.a. insbesondere auch die konkrete Gefahrenlage abzuklären (E. 3). | Art. 27 Abs. 1 RPG; § 85 Abs. 1, § 85 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 1 PBG, § 146 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 3 PBG, § 195 Abs. 1 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n2.3.3. Nach dem Gesagten hat das Kantonsgericht das im Streit liegende Bauprojekt (auch) im Licht von Bestimmungen zu erwägen, welche die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs noch nicht herangezogen hat, bzw. (noch) nicht berücksichtigen musste. Derlei mag nur auf den ersten Blick aus funktionaler Sicht bedenklich erscheinen. So ist zu beachten, dass sich die Bauherrschaft und die Vorinstanz in diesem Gerichtsverfahren zur massgeblichen Rechtslage äussern konnten. Ferner ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit des BZR-Entwurfs sowie des Zonenplanentwurfs keine Anzeichen von Rechtsmissbrauch erkennen lässt. Mit Recht vertreten Bauherrschaft und Vorinstanz diesbezüglich keinen gegenteiligen Standpunkt. Sodann ist zu unterstreichen, dass schliesslich auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Anwendbarkeit des aufgelegten BZR und des Zonenplanentwurfs nicht entgegensteht, dies umso weniger, als der Bauherr in seiner Funktion als ortsansässiger Architekt, die Absicht der Behörden, die Ortsplanung von Vitznau zu revidieren, allem Anschein nach seit längerer Zeit gekannt haben muss. Zur Illustration sei an dieser Stelle auf die im Planungsbericht wiedergegebenen Etappen der in Rede stehenden Ortsplanungsrevision hingewiesen (vgl. dazu: http://www.vitznau.ch/documents/Raumplanungsbericht.pdf).\nDass die aufgelegten Bestimmungen des BZR-Entwurfs im vorliegenden Fall nicht ausser Acht gelassen werden dürfen, erhellt sodann der besondere Umstand, dass der Gemeinderat die Publikation der Gesamtrevision der Ortsplanung Vitznau am 20. August 2014 publizierte, just am selben Tag, als er die angefochtene Baubewilligung erteilte. Alle diese Gründe erhellen, dass bei der Beurteilung der Streitsache auf die revidierten BZR-Bestimmungen abzustellen ist.\n3. 3.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (u.a.) geltend, das Baugrundstück befinde sich gemäss Gefahrenkarte in einem Gebiet mittlerer Gefährdung (\"blau\"). Im Rahmen der Baueinsprache habe er verlangt, dass die Bauherrschaft den Nachweis eines Geologen zu erbringen habe, der aufzeige, dass durch das Bauvorhaben keine Gefährdung für das unterliegende Grundstück des Beschwerdeführers entstehe. Die Vorinstanz habe diesen Einsprachepunkt zu Unrecht als zivilrechtlich eingestuft und an den Zivilrichter verwiesen. Gemäss Art. 44 Abs. 5 des BZR-Entwurfs habe der Grundeigentümer in baurechtlichen Verfahren aber anzugeben, welcher Gefährdung seine Parzelle gemäss Gefahrenkarte ausgesetzt sei. Er habe ferner durch einen Spezialisten zu Handen der Naturgefahrenkommission des Gemeinderats nachzuweisen, dass der erforderliche Schutz erreicht werde. Der Gemeinderat könne aufgrund der lokalen Gefahrensituation oder Risiken weitere Massnahmen verlangen. Zudem habe der Grundeigentümer bei Bedarf der Naturgefahrenkommission konkrete Schutzmassnahmen vorzulegen. Die Bauherrschaft habe im Baubewilligungsverfahren konkret nachzuweisen, dass durch die Baute kein gefahrdrohender Zustand entstehe. Es genüge nicht, wenn das Bauvorhaben mit Auflagen und Bedingungen genehmigt werde. Es sei notorisch, dass im Zusammenhang mit dem Aushub der Baugrube in einem steilen Gelände Gefahren für die angrenzenden Grundstücke entstehen würden. Die Baubewilligungsbehörde habe vom Baugesuchsteller zu verlangen, dass er entsprechende Abklärungen durch Fachleute treffe und erforderliche Massnahmen umsetze. Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. Auch habe er keinerlei Massnahmen vorgeschlagen. Der Baubewilligungsentscheid sei aus diesem Grund aufzuheben.\nDemgegenüber weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 in diesem Punkt auf ihre Ausführungen in Ziffer 6.4.4.5 der Erwägungen der angefochtenen Baubewilligung vom 20. August 2014 (S. 15) hin. Weiter hält sie zur Sache fest, die Bestimmungen des BZR-Entwurfs fänden auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Der Beschwerdegegner hält in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2014 fest, vor Baubeginn werde er ein geologisches Gutachten erstellen lassen. Dieses Vorgehen liege in seinem eigenen Interesse. Die entsprechenden Bauarbeiten würden \"geologisch begleitet\".\n3.2. Ein Baugesuch ist auf seine Übereinstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Baurecht zu prüfen (§ 195 Abs. 1 PBG; LGVE 1999 II Nr. 23 E. 3 und 1991 II Nr. 3 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 93 31 vom 18.3.1994 E. 8; Berner, a.a.O., N 229). Mit der Baubewilligung wird festgestellt, dass ein Bauprojekt mit den massgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in Einklang steht und insoweit ausgeführt werden kann. Die Übereinstimmung eines Bauprojekts mit privatem Baurecht und weiteren Vorschriften des Zivilrechts sowie – unter Umständen – mit Vereinbarungen privatrechtlicher Natur ist prinzipiell weder im Baubewilligungs- noch im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen (vgl. dazu auch Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 950). Dieser Grundsatz wird nur durchbrochen, falls die öffentlich-rechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht anknüpft. In einem solchen Fall hat die Baubewilligungs- bzw. Rechtsmittelbehörde privatrechtliche Vorfragen in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 209 vom 25.10.2012 E. 5c; LGVE 2003 II Nr. 15; ferner: Heer, a.a.O., N 951 ff.)."}