{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-245_2015-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10414", "Checksum": "0812dad4e52a126b8eda4f3869647c3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 245", "2015 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 22.04.2015 7H 14 245 (2015 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage der Vorwirkung des öffentlich aufgelegte Zonenplanentwurfs samt dem Entwurf des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) auf das Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung in der Gemeinde Vitznau (E. 2). Bei Bauvorhaben innerhalb eines gefährdeten Gebiets hat die Baubewilligungsbehörde u.a. insbesondere auch die konkrete Gefahrenlage abzuklären (E. 3). | Art. 27 Abs. 1 RPG; § 85 Abs. 1, § 85 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 1 PBG, § 146 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 3 PBG, § 195 Abs. 1 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:32", "Checksum": "385ea7cda7cd9507d3b9ccbb023f7280", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 22.04.2015 7H 14 245 (2015 IV Nr. 8)\nRegeste:\nFrage der Vorwirkung des öffentlich aufgelegte Zonenplanentwurfs samt dem Entwurf des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) auf das Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung in der Gemeinde Vitznau (E. 2). Bei Bauvorhaben innerhalb eines gefährdeten Gebiets hat die Baubewilligungsbehörde u.a. insbesondere auch die konkrete Gefahrenlage abzuklären (E. 3). | Art. 27 Abs. 1 RPG; § 85 Abs. 1, § 85 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 1 PBG, § 146 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 3 PBG, § 195 Abs. 1 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 22.04.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 245 |\n| LGVE: | 2015 IV Nr. 8 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 27 Abs. 1 RPG; § 85 Abs. 1, § 85 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 1 PBG, § 146 Abs. 2 PBG, § 146 Abs. 3 PBG, § 195 Abs. 1 PBG. |\n| Leitsatz: | Frage der Vorwirkung des öffentlich aufgelegte Zonenplanentwurfs samt dem Entwurf des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) auf das Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung in der Gemeinde Vitznau (E. 2). Bei Bauvorhaben innerhalb eines gefährdeten Gebiets hat die Baubewilligungsbehörde u.a. insbesondere auch die konkrete Gefahrenlage abzuklären (E. 3). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 804, Grundbuch Vitznau, das in der zweigeschossigen Wohnzone B (W2 B) liegt. A beabsichtigt, auf dieser Parzelle ein Einfamilienhaus zu bauen. Am 16. Dezember 2013 unterbreitete er dem Gemeinderat Vitznau das Baugesuch. Dagegen erhoben verschiedene Eigentümer benachbarter Grundstücke Baueinsprachen, darunter B, Eigentümer der Parzelle Nr. 154. Mit Entscheid vom 20. August 2014 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig wies er die dagegen geführten Einsprachen ab, soweit er diese nicht als zivilrechtlich qualifizierte oder – zufolge Rückzugs – als erledigt erklärte. Gegen die Baubewilligung liess B Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Das Kantonsgericht heisst die Beschwerde gut und weist sie Sache zur neuen Entscheidung an den Gemeinderat zurück.\nAus den Erwägungen:\n2. 2.1. Der Gemeinderat Vitznau legte den Entwurf des geänderten Zonenplans sowie den Entwurf betreffend die Revision des Bau- und Zonenreglements (BZR-Entwurf) in der Zeit vom 25. August bis 23. September 2014 auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Die Auflage dieser Gesamtrevision der Ortsplanung publizierte er am 20. August 2014, d.h. gleichentags mit der Baubewilligung für das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 804 (Kantonsblatt Nr. 34 vom 23.8.2014, S. 2400 f.).\nDie revidierten bzw. neuen Erlasse enthalten keine speziellen Übergangsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit. Nach der deshalb anwendbaren allgemeinen Regelung für Bewilligungsverfahren (vgl. dazu auch Donatsch, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 20a VRG N 30 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 25 VRPG N 8) und mit Blick auf den einstufigen kantonalen Instanzenzug in der hier zu beurteilenden Streitsache (§ 206 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]; §§ 156 Abs. 2 und 161a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40] i.V.m. § 146 VRG) hat das Kantonsgericht das geänderte Recht – vorbehältlich besonderer Vorschriften in der Novelle (§ 224 PBG) – sofort und mithin auch auf hängige Beschwerdefälle anzuwenden (vgl. dazu auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.202 mit Verweisen, (u.a.) auf Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983 II 175 und 204). Dieses Ergebnis stimmt denn auch mit der damaligen Übergangsordnung nach § 226 PBG überein, die den Grundsatz bestätigt, dass dasjenige Recht anwendbar sein soll, das beim Entscheid einer Behörde mit voller Prüfungsbefugnis gilt. Folglich wird in Bausachen grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Beurteilung geltende Rechtslage abgestellt (Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 226 vom 11.6.2007 E. 4a und V 03 239 vom 18.6.2004 E. 10).\n2.2. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz das Bauvorhaben grundsätzlich gestützt auf Normen prüft, welche vor der erstinstanzlich zuständigen Entscheidbehörde noch keine Gültigkeit hatten. Das ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts vertretbar, erscheint aber aus funktionaler Sicht nicht ganz unbedenklich. Unproblematisch ist dieses Vorgehen, wenn die Streitsache nach alter und neuer Rechtslage gleich zu beurteilen ist, die Änderung der anwendbaren Normen also keinen Einfluss auf den Entscheid hat. Vom allgemeinen Grundsatz der sofortigen Anwendung kann denn auch etwa abgewichen werden, wenn z.B. ein Verfahren ungebührlich lange gedauert hat und die Anwendung des neuen Rechts unverhältnismässig wäre (insbesondere, wenn die Verzögerung durch Einsprachen und Beschwerden Dritter verursacht wurde) oder aber bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten einer Partei. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Revision des Luzerner Baurechts per 1. Januar 2014 mit erheblichen Folgen namentlich für die Gemeinden verbunden ist. Der kantonale Gesetzgeber hat denn auch – gleichsam als besondere materielle Übergangsordnung – Anpassungsfristen gesetzt, die gemeindeweise Einführung bestimmter Normen festgelegt und (im Anhang zum PBG) die weitere Geltung bisheriger Bestimmungen des PBG vorgesehen."}