Die Baubewilligungsbehörden hätten folglich die entsprechenden Angaben beim Beschwerdegegner nachverlangen müssen. 3.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Heilung des Verfahrensmangels, wonach die Auflage der Planänderung vom 22. April 2014 unzulässigerweise unterblieben ist, vorliegend nicht möglich ist, da der Beschwerdegegner als nun verantwortlicher Baugesuchsteller zum einen nicht alle für die Prüfung der Planänderung unerlässlichen Angaben gemacht hat. Zum anderen ihn die Baubewilligungsbehörden in der Folge nicht aufgefordert haben, die fehlenden Angaben nachzuliefern. Ebenso ist eine hinlängliche Prüfung der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 lit.