a RPV und die längerfristige Existenzsicherung offenbar auch nicht anderweitig abgeklärt. Wie oben in E. 3.5.1 ausgeführt, fehlen denn auch die notwendigen Angaben des Beschwerdegegners, welche es ermöglicht hätten, diese Voraussetzungen näher zu prüfen. Die Baubewilligungsbehörden hätten folglich die entsprechenden Angaben beim Beschwerdegegner nachverlangen müssen.