Bei den Akten liegt lediglich die Berechnung für die Betriebsgemeinschaft B-A vom 12. April 2013. In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 27. Oktober 2014 führt die Dienststelle rawi zwar aus, eine solche Neuberechnung für den Betrieb B (Nr. x) sei erfolgt. In den von der Dienststelle rawi aufgelegten Verfahrensakten findet sich jedoch kein entsprechendes Dokument. Darüber hinaus wurde die betriebliche Notwendigkeit der Remise für den Betrieb B gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV und die längerfristige Existenzsicherung offenbar auch nicht anderweitig abgeklärt.