Zum anderen haben die Baubewilligungsbehörden in der Folge die mit der Projektanpassung verbundenen Änderungen teilweise nicht hinreichend überprüft, was denn aufgrund der in E. 3.5.1 fehlenden und nicht nachgeforderten Angaben auch gar nicht möglich war. Nachdem aufgrund der Projektänderung vom 22. April 2014 nicht mehr die Betriebsgemeinschaft B-A als massgeblicher Betrieb für die zu realisierenden Bauten fungierte, sondern alleine der Betrieb des Beschwerdegegners, wurde von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) ein Teil der für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendigen Berechnungen neu vorgenommen und damit aktualisiert.