nicht angepassten Angaben können nicht als vernachlässigbar angesehen werden. Vielmehr sind sie unabdingbar, damit die Voraussetzungen der betrieblichen Notwendigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV und die langfristige Sicherung der betrieblichen Existenz gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV im Hinblick auf das geänderte Projekt geprüft werden können. 3.5.2. Zum anderen haben die Baubewilligungsbehörden in der Folge die mit der Projektanpassung verbundenen Änderungen teilweise nicht hinreichend überprüft, was denn aufgrund der in E. 3.5.1 fehlenden und nicht nachgeforderten Angaben auch gar nicht möglich war.