Vorliegend ergibt sich hierzu zum einen, dass der Beschwerdegegner in seiner Plananpassung vom 22. April 2014 nicht alle notwendigen Angaben gemacht hat, welche zur vertieften Prüfung dieser Änderung im Hinblick auf die Erteilung der Baubewilligung erforderlich gewesen wären. In seinem Schreiben vom 22. April 2014 legt er zwar dar, welche drei Änderungen vorgenommen werden sollen. Diesem Schreiben hat er aber das unveränderte Baugesuchsformular der Betriebsgemeinschaft B-A vom 11. Februar 2013 beigelegt.