nicht in Frage kommen kann. 3.5. Wie ausgeführt, dient das Auflage- und Einspracheverfahren unter anderem der näheren Abklärung des Baugesuchs, indem Dritte von der Planänderung Kenntnis erhalten und mit der Einsprache die Behörde auf diesbezügliche Mängel hinweisen, welche dann näher zu prüfen sind und sonst allenfalls nicht beachtet worden wären (E. 3.2 vorstehend). 3.5.1. Vorliegend ergibt sich hierzu zum einen, dass der Beschwerdegegner in seiner Plananpassung vom 22. April 2014 nicht alle notwendigen Angaben gemacht hat, welche zur vertieften Prüfung dieser Änderung im Hinblick auf die Erteilung der Baubewilligung erforderlich gewesen wären.