Eine solche kommt nur in Frage, wenn die Dritten bereits im Einspracheverfahren – sei es an der Einspracheverhandlung, sei es schriftlich – über die Planänderung hinreichend in Kenntnis gesetzt wurden und sie die Möglichkeit hatten, sich zu dieser Änderung zu äussern. Inwieweit vorliegend die Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren und vor Erteilung der Baubewilligung die Gelegenheit hatten, hinreichend von den Planänderungen Kenntnis zu erhalten und sich auch hierzu zu äussern, womit eine Heilung der Nichtneuauflage unter dem Aspekt der Gehörsverletzung hätte erfolgen können, kann offen gelassen werden, nachdem eine Mangelheilung aus anderen, nachstehend zu erläuternden Gründen