In Abweichung der – eingangs erwähnten – Rechtsprechung zum BauG ist damit eine Heilung des besagten Mangels im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Eine solche kommt nur in Frage, wenn die Dritten bereits im Einspracheverfahren – sei es an der Einspracheverhandlung, sei es schriftlich – über die Planänderung hinreichend in Kenntnis gesetzt wurden und sie die Möglichkeit hatten, sich zu dieser Änderung zu äussern.