Später dann hat es die Heilung der Gehörsverletzung wegen Nichtneuauflage einer Planänderung klar verneint, da der Gemeinderat über die Baubewilligung entschieden hatte, ohne vorher den Einsprechern Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme zu den Planänderungen zu geben (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 105 vom 26.7.2010 E. 2d). In Abweichung der – eingangs erwähnten – Rechtsprechung zum BauG ist damit eine Heilung des besagten Mangels im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich.