Noch unter Geltung des alten Luzerner Baugesetzes (BauG) entschied der Regierungsrat, dass die diesbezügliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne, wenn den Parteien in diesem Verfahren die vorenthaltenen Akten zur Verfügung stehen, sie hierzu Stellung beziehen können und die Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis hat (LGVE 1989 III Nr. 19). Nach Inkrafttreten des PBG hat das ehemalige Verwaltungsgericht die Möglichkeit der Heilung einer unterlassenen Nichtneuauflage einer Planänderung unter dem Aspekt der Gehörsverletzung vorerst offen gelassen.