Unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung hat sich das ehemalige Verwaltungsgericht resp. der Regierungsrat des Kantons Luzern wiederholt mit der Frage der Heilungsmöglichkeit bei Vorliegen des besagten Mangels befasst. Noch unter Geltung des alten Luzerner Baugesetzes (BauG) entschied der Regierungsrat, dass die diesbezügliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne, wenn den Parteien in diesem Verfahren die vorenthaltenen Akten zur Verfügung stehen, sie hierzu Stellung beziehen können und die Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis hat (LGVE 1989 III Nr. 19).