Indem dies nicht vorgenommen wurde und die Projektanpassung den bereits bestehenden Einsprechern nur brieflich zugestellt wurde – wobei der Umfang der Zustellung umstritten ist –, leiden die beiden vorinstanzlichen Entscheide an einem Verfahrensmangel. 3.4. Liegt – wie vorstehend in Erwägung 3.3 festgestellt – ein Verfahrensmangel im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage bei wesentlichen Planänderungen vor, stellt sich die Frage, ob dieser Mangel geheilt werden kann, so dass der angefochtene Entscheid nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung hat sich das ehemalige Verwaltungsgericht resp.