Im Licht der in Erwägung 3.2 dargelegten Rechtsprechung wäre bei dieser durch die Anpassung vom 22. April 2014 erfolgten nicht mehr unbedeutenden Projektanpassung eine öffentliche Auflage der Projektänderung notwendig gewesen. Indem dies nicht vorgenommen wurde und die Projektanpassung den bereits bestehenden Einsprechern nur brieflich zugestellt wurde – wobei der Umfang der Zustellung umstritten ist –, leiden die beiden vorinstanzlichen Entscheide an einem Verfahrensmangel.