Wechselt nun – wie vorliegend – der künftige Nutzer der geplanten Bauten in der Weise, dass nicht mehr die Betriebsgemeinschaft B-A diese nutzen wird, sondern – zufolge Auflösung dieser Gemeinschaft – der Beschwerdegegner mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb, liegt aufgrund der dargelegten betriebsbezogenen Betrachtung eine wesentliche Projektänderung vor, da sich die massgeblichen Verhältnisse derart verändert haben, dass eine komplett neue Prüfung der besagten Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich wird. Auch in ihrer Gesamtheit erscheinen die drei vorstehend geprüften Projektänderungen nicht mehr nur als unbedeutende Projektanpassung.