dessen Betrieb beurteilt werden kann. Eine betriebsbezogene Betrachtung ist diesbezüglich unabdingbar (BGer-Urteil 1A.110/2001 vom 4.12.2001 E. 4). Wechselt nun – wie vorliegend – der künftige Nutzer der geplanten Bauten in der Weise, dass nicht mehr die Betriebsgemeinschaft B-A diese nutzen wird, sondern – zufolge Auflösung dieser Gemeinschaft – der Beschwerdegegner mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb, liegt aufgrund der dargelegten betriebsbezogenen Betrachtung eine wesentliche Projektänderung vor, da sich die massgeblichen Verhältnisse derart verändert haben, dass eine komplett neue Prüfung der besagten Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich wird.