N 13 und 21 ff.). Zudem muss gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV die betriebliche Existenz längerfristig gesichert sein um zu vermeiden, dass keine unnötigen neuen Bauten bewilligt werden, die dann nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Daher kann es u.U. notwendig sein, dass der Gesuchsteller ein Betriebskonzept vorlegt (BGer-Urteil 1A.177/2003 vom 22.10.2003). Daraus erhellt, dass in der Landwirtschaftszone die Erteilung einer Baubewilligung nicht nur projekt-, sondern auch personenbezogen ist, da das erwähnte Kriterium der Notwendigkeit nur im Zusammenhang mit dem künftigen Nutzer resp. dessen Betrieb beurteilt werden kann.