Anders verhält es sich hingegen bei Bauprojekten ausserhalb der Bauzone. Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) nur dann zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau notwendig sind. Nebst der Beachtung anderer Voraussetzungen darf eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone daher nach Art. 34 Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nur erteilt werden, wenn die geplante Baute für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (vgl. hierzu auch Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a RPG N 13 und 21 ff.).