Zu beachten ist indes, dass dieser Verzicht gleichzeitig mit dem Ausstieg von A aus dem Bauprojekt und der Auflösung der Betriebsgemeinschaft, welche die zu erstellenden Gebäude hätte nutzen sollen, verbunden ist. Für die geplanten verbleibenden Objekte tritt fortan nur noch der Beschwerdegegner mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Nutzniesser auf. Für Bauten innerhalb der Bauzone würde die Änderung des zukünftigen Nutzers einer Baute eine unbedeutende Projektanpassung darstellen, da es hier für die Bewilligungserteilung in aller Regel nicht auf seine Person ankommt. Anders verhält es sich hingegen bei Bauprojekten ausserhalb der Bauzone.