Hinzu kommt, dass die Firsthöhe der Remise erhöht wurde. In welchem Umfang genau kann den dem Gericht nur in stark verkleinerter und teilweise unvermasster Form eingereichten Plänen nicht entnommen werden (zu den diesbezüglichen Anforderungen für ein Baugesuch vgl. § 55 der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL 736]). Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung handelt es sich hierbei um eine Erhöhung von 40 cm. Der nun geplante Bau einer Stützmauer auf der Südseite der Remise soll sich über den grössten Teil der Gebäudelänge erstecken und rund 20 Meter betragen.