Implizit und in Verbindung mit der bereits früher erfolgten Erklärung und Kündigung von A sowie der Mitteilung des Beschwerdegegners ergibt sich dabei, dass nicht mehr die nun aufgelöste Betriebsgemeinschaft B-A das Bauprojekt realisieren will, sondern – abgesehen von den Terrainanpassungen auf Grundstück Nr. z von A – der Beschwerdegegner. Diese Änderungen können sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jeweils isoliert betrachtet nicht mehr als nur unbedeutende Abweichungen vom ursprünglichen Bauprojekt angesehen werden.