Besteht ein Bauprojekt aus verschiedenen Teilen und verzichtet der Bauherr auf die Ausführung einzelner Teile, so ist dies ohne weiteres möglich, da keine Baupflicht besteht. Diesfalls ist kein schutzwürdiges Interesse mehr gegeben und die Baubewilligungsbehörde hat hierüber nicht mehr zu befinden (Berner, Luzerner Bau- und Planungsrecht, Bern 2012, N 1055). 3.3. Die vorliegend in Frage stehende Planänderung wurde dem Gemeinderat Z vom Beschwerdegegner am 22. April 2014 zugestellt. Sie sieht im Wesentlichen drei Änderungen am bisherigen Projekt vor. Es sollen – gemäss seinen Ausführungen – auf Wunsch des Heimatschutzes kleine Veränderungen an der Dach- und Gebäudeform vorgenommen werden.