Diesbezüglich können Pläne modifiziert werden, ohne dass derartige unbedeutende Abweichungen zwingend eine Wiederholung der öffentlichen Auflage notwendig machen (Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 105 vom 26.7.2010 E. 2c/cc, V 08 366 vom 2.9.2009 E. 4b/bb, V 99 144 vom 4.4.2000 E. 2b). Unterliegen die beantragten Planänderungen einer Bewilligungspflicht, so hat eine öffentliche Auflage auf jeden Fall zu erfolgen, damit Dritte mit schutzwürdigen Interessen ihre Rechte wahrnehmen können. Besteht ein Bauprojekt aus verschiedenen Teilen und verzichtet der Bauherr auf die Ausführung einzelner Teile, so ist dies ohne weiteres möglich, da keine Baupflicht besteht.