Abweichungen, die offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, verlangen demgegenüber keine Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens (§ 202 Abs. 3 PBG). Diesbezüglich können Pläne modifiziert werden, ohne dass derartige unbedeutende Abweichungen zwingend eine Wiederholung der öffentlichen Auflage notwendig machen (Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 105 vom 26.7.2010 E. 2c/cc, V 08 366 vom 2.9.2009 E. 4b/bb, V 99 144 vom 4.4.2000 E. 2b).