Insbesondere ist § 202 Abs. 2 PBG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar, handelt doch diese Bestimmung von Änderungen genehmigter Pläne, also von Änderungen bzw. Abweichungen, nachdem bereits in einer Baubewilligung Pläne für verbindlich erklärt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) ist indes – je nach Verfahrensstadium – die Planauflage zu wiederholen, falls zufolge der Abweichungen von den ursprünglich aufgelegten (d.h. nicht verbindlich erklärten) Plänen Rechte Dritter oder öffentliche Interessen tangiert werden.