vgl. auch BGE 120 Ib 52 E. 2b). Gemäss § 202 PBG ist für jede Abweichung von den genehmigten Plänen das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Abweichung als solche der Bewilligungspflicht untersteht (Abs. 2). Das PBG beantwortet die Frage nach der Wiederholung eines Baubewilligungsverfahrens nach Planänderungen nicht ausdrücklich. Insbesondere ist § 202 Abs. 2 PBG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar, handelt doch diese Bestimmung von Änderungen genehmigter Pläne, also von Änderungen bzw. Abweichungen, nachdem bereits in einer Baubewilligung Pläne für verbindlich erklärt wurden.